Bundes-Pflegestipendium (AMS)
Ab 1.650 € (bzw. höherer individueller AMS-Anspruch)
Nur geringfügig erlaubt (max. 551,10 €/Monat); bei Überschreitung Entfall
Oö. Pflegestipendium
658,40 €
Unbegrenzt (Teilzeit/Vollzeit) ohne Abzug vom Stipendium erlaubt
Pflegestiftung (Implacementstiftung)
Mind. 1.650 € (AMS-Arbeitslosengeld/Notstandshilfe + Stiftungszuschuss des Trägers)
In der Regel nicht bzw. nur nach Abstimmung geringfügig möglich
Welche Förderung trifft auf mich zu?
Drei einfache Beispiele
Anna, 22 Jahre: Anna hat ihr Studium abgebrochen und bezieht Arbeitslosengeld. Sie kann das Bundes-Pflegestipendium beantragen, denn sie ist mindestens 20 Jahre alt und bezieht AMS-Leistungen.
Sie erhält das Bundes-Pflegestipendium von mindestens rund 1.650 € monatlich und darf 2026 nebenbei bis zu 551,10 € monatlich geringfügig verdienen.
Verdient sie mehr, wird das Pflegestipendium eingestellt.
Lukas, 19 Jahre: Lukas beginnt direkt nach der Schule eine SOB-Ausbildung und erhält keine AMS-Leistungen. Das Bundes-Pflegestipendium kommt für ihn nicht infrage; das Oö. Pflegestipendium ist möglich. Er könnte auch 20 h pro Woche arbeiten und beispielsweise 1.000 € im Monat verdienen.
Wenn er die Voraussetzungen für das Oö. Pflegestipendium erfüllt, bekommt er sein Einkommen + 658,40 € Pflegestipendium.
Das Einkommen wird nicht vom Pflegestipendium abgezogen. Steuerliche Auswirkungen sind allerdings zu beachten.
Sarah, 28 Jahre: Sarah ist beim AMS arbeitslos gemeldet und möchte eine SOB-Ausbildung beginnen. Sie erfüllt die
Voraussetzungen und hat die Zusage eines Stiftungs-Trägers. Sie erhält während der Ausbildung mindestens 1.650 €
monatlich aus AMS-Leistung und Stiftungszuschuss.
Eine zusätzliche Beschäftigung ist grundsätzlich nicht bzw. nur geringfügig nach Abstimmung möglich. Zusätzlich
kann – abhängig vom Alter – Familienbeihilfe bezogen werden.